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Vorstand des Gewerbevereins Sayda und Umgebung e.V.

Vorsitzender: Karsten Piefke

Stellvertretender Vorsitzender: Udo Gläser

Schatzmeisterin: Cornelia Wagner

Schriftführer: Marcel Stiebinger

erweiterter Vorstand: Jacqueline Müller, Maja Ludwig

Satzung

§1 Name und Sitz des Vereins

Der Gewerbeverein Sayda ist eine Vereinigung selbständiger Unternehmer aus Handwerk, Handel, Klein- und Mittelindustrie, Dienstleistungsgewerbe und freien Berufen, der Stadt Sayda, ihrer Ortsteile und umliegender Gemeinden. Diese Vereinigung umfasst natürliche wie juristische Personen (Filialbetriebe und Niederlassungen).

Der Gewerbeverein führt den Namen:

GEWERBEVEREIN SAYDA und Umgebung e.V.

Sitz des Gewerbevereins ist Sayda. Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.

§2 Zweck und Aufgaben des Gewerbevereins

1. Der Gewerbeverein, im folgenden kurz Verein genannt, hat den Zweck, alle in der Stadt Sayda mit ihren Ortsteilen sowie den umliegenden Gemeinden selbständig tätigen Unternehmer aus Handwerk, Handel, Klein und Mittelindustrie, dem Dienstleistungsgewerbe und den freien Berufen zusammenzuschließen und die nachfolgend aufgeführten Aufgaben gemeinsam zu bewältigen.

2. Die Aufgaben des Vereins sind folgende: 

  • a) den Zusammenhalt der Selbständigen als Träger freiberuflicher Lebensformen in Wirtschaft und Staat (Kommunalebene) zu stärken, zu erhalten und zu fördern, 
  • b) die Verbindung mit anderen berufsständischen Organisationen (IHK, Handwerkskammer, Innungen, Kreishandwerkerschaften und sonstigen Verbänden) zu pflegen. 
  • c) die berechtigten Interessen der Gesamtmitgliedschaft gegenüber der Stadt und ihren Ortsteilen, sowie den gesetzlichen- und öffentlichen Einrichtungen zu vertreten,
  • d) sowie die gesellschaftliche Zusammenführung der Mitglieder zu betreiben und durchzuführen.

§3 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jeder werden, der dem in § 1, Abs. 1 genannten Personenkreis angehört. Der Aufnahmeantrag ist in Schriftform beim Vorstand einzureichen. Dieser entscheidet über die Annahme. Verweigert der Vorstand die Aufnahme, so ist der Aufnahmeantrag der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Diese kann über die Aufnahme in geheimer Abstimmung beschließen.

2. Der Austritt eines Mitgliedes aus dem Verein kann mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Jahresende erfolgen. Die Kündigung muss schriftlich dem Vorstand bis zum 30.09. des Jahres vorliegen.

3. Die Mitgliedschaft erlischt:

a) durch Tod b) bei Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte, c) bei Beitragsrückständen von 2 Jahren

4. Mitglieder, die sich aus Alters-, Krankheitsgründen und/oder sonstigen Gründen aus der aktiven Geschäftstätigkeit (Geschäftsaufgabe) zurückgezogen haben, können gegen Beitrag auch weiterhin Mitglied im Verein bleiben. Über die sonstigen Gründe hat der Vorstand des Vereins zu befinden.

5. Ein Mitglied, welches in grober Weise gegen die Vereinssatzung verstößt oder aus anderen Gründen für den Verein nicht mehr tragbar ist, kann durch Vorstandsbeschluss aus dem Verein ausgeschlossen werden. Gegen den Ausschluss steht dem betroffenen Mitglied das Beschwerderecht an die Mitgliederversammlung zu, die nach Anhören der für den Ausschluss maßgebenden Gründe endgültig entscheidet. Ein Auseinandersetzungsanspruch am Vereinsvermögen und den Einrichtungen des Vereins steht dem Ausscheidenden nicht zu.

§ 4 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Gesamtvorstand.

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Der Vorsitzende lädt alljährlich zu dieser Versammlung ein. Die Einladung muss spätestens 8 Tage vor dem festgelegten Termin erfolgen. Die Einladung wird im amtlichen Mitteilungsblatt der Stadt Sayda veröffentlicht oder erfolgt in schriftlicher Form.

2. Der Mitgliederversammlung ist vorbehalten:

  • der Jahresbericht des 1. Vorsitzenden
  • Bericht des Schatzmeisters
  • Festsetzung des Beitrages
  • Änderungen der Satzung
  • Auflösung des Vereins
  • Wahl von 2 Mitgliedern, die nicht dem Vorstand angehören, zur Prüfung der Kasse

Die Wahl des Vorstandes erfolgt auf 3 Jahre.

3. In den Mitgliederversammlungen berichtet der Vorstand über seine Arbeit und über die Durchführung gefasster Beschlüsse. Der Vorstand bringt Vorschläge und Anträge zur Abstimmung. Anträge müssen schriftlich oder in der Versammlung gestellt werden. Bei Abstimmung entscheidet die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein gestellter sachlicher Antrag als abgelehnt. Bei Stimmengleichheit in einer personellen Wahlabstimmung entscheidet eine Stichwahl.
Jedes aktive Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen, vertreten durch ihren jeweiligen Beauftragten, verfügen ebenfalls nur über eine Stimme. Jede ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist beschlussfähig. Wenn mindestens 1/3 der Mitglieder einen Antrag auf Einberufung einer Mitgliederversammlung unter Angabe des Grundes unterschreiben und dem Vorstand einreichen, muss der Vorstand dem Antrag umgehend entsprechen.

4. Über die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Aufnahme erfolgt durch den Schriftführer oder einen von der Versammlung bestimmten Protokollführer. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden der Versammlung und dem Schriftführer bzw. dem Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 5 Vorstand

Der Gesamtvorstand besteht:

1. aus dem geschäftsführenden Vorstand mit

  • dem 1. Vorsitzenden
  • dem stellvertretenden Vorsitzenden
  • dem Schatzmeister
  • dem Schriftführer und

2. dem erweiterten Vorstand.

3. Der Vorstand soll in regelmäßigen Zusammenkünften die Angelegenheiten des Vereins beraten. Über die Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen ist Protokoll zu führen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn in einer Vorstandssitzung mindestens die Hälfte aller Vorstandsmitglieder anwesend ist. Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung verantwortlich. Diese hat die letzte Entscheidung über die Angelegenheit des Vereins.

4. Der geschäftsführende Vorstand hat die rein verwaltungsmäßige Leitung des Vereins durchzuführen und den Verein rechtlich nach außen zu vertreten. Zur rechtlichen Vertretung des Vereins sind jeweils 2 Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes erforderlich und zwar der 1. Vorsitzende des Vereins gemeinsam mit einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes.

5. Bei Abstimmung im Vorstand hat bei Stimmengleichheit der 1. Vorsitzende eine zweite Stimme.

§ 6 Wahl des Vorstandes

1. Das Mitglied im Vorstand ist mit der einfachen Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder gewählt. Die Mitgliederversammlung wählt den Gesamtvorstand in einer Einzelwahl.

2. In den erweiterten Vorstand sollen nach Möglichkeit Vertreter der in § 1, Abs. 1 genannten Bereiche, Sparten und Branchen und Orte gewählt werden. In den erweiterten Vorstand können bis zu 2 Personen gewählt werden.

3. Wiederwahl ist zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt. Die Wahl eines abwesenden Mitgliedes in den Vorstand ist möglich, wenn vom Kandidaten eine bindende Zusage zur Mitarbeit im Vorstand vorliegt. Die Zusage kann in mündlicher wie schriftlicher Form erfolgen, sie muss zur Wahl bekannt sein.

4. Tritt ein Gewählter nicht in den Vorstand ein oder scheidet er im Laufe der Wahlperiode aus, rückt der als nächste Ersatzperson festgestellte Bewerber nach.

5. Steht keine Ersatzperson zur Verfügung, so ist bei der nächsten Mitgliederversammlung, das vorzeitig ausgeschiedene Vorstandsmitglied nach zu wählen. Eine einfache Mehrheit ist dafür ausreichend. Bis dahin kann der geschäftsführende Vorstand ein Ersatzmitglied kommissarisch benennen.
Die Amtszeit des durch Ersatzwahl gewählten Vorstandsmitgliedes endet zu dem Zeitpunkt, an dem die dreijährige Amtszeit des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes geendet hätte.

§ 7 Einnahmen und Ausgaben des Vereins

1. Die Einnahmen sind die ordentlichen, von der Mitgliederversammlung beschlossenen Mitgliedsbeiträge sowie Zuwendungen und Spenden. Die Mitgliedsbeiträge sind, den Erfordernissen des Vereins entsprechend, von Fall zu Fall neu festzusetzen.

2. Die Beiträge werden einmal jährlich, bis zum 30.04. fällig. Die Verwaltung des baren, beweglichen und unbeweglichen Vereinsvermögens ist Aufgabe des Schatzmeisters.

3. Ausgaben des Vereins müssen vom Vorstand beschlossen werden. Über die Einnahmen und Ausgaben eines abgelaufenen Geschäftsjahres, hat der Schatzmeister eine Jahresabrechnung aufzustellen. Zahlungen leistet der Schatzmeister auf Anweisungen des 1. Vorsitzenden.

§ 8 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur die Jahreshauptversammlung oder eine außerordentliche Mitgliederversammlung beschließen, und zwar nur dann, wenn nach ordnungsgemäßer Einladung (8 Tage vorher) mindestens 3/4 aller Mitglieder erschienen sind und von diesen mindestens 2/ 3 die Auflösung beschließen. Sind in der 1. Mitgliederversammlung nicht mindestens 3/4 der im Verein vorhandenen Stimmen vertreten, so ist binnen 4 Wochen eine zweite Mitgliederversammlung einzuberufen, in welcher der Auflösungsbeschluss mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Stimmen gefasst werden kann.

2. Im Falle der Auflösung des Vereins wird das vorhandene bare, bewegliche und unbewegliche Vereinsvermögen der Stadt Sayda und ihrer Ortsteile oder einer karitativen Organisation übereignet.

§ 9 Schlussbestimmung

Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 07.03.2017 beschlossen. Sie tritt ab 07.03.2017 in Kraft und ersetzt die alte Satzung.

Sayda, den 07.03.2017

Karsten Piefke
Vorsitzender Gewerbeverein Sayda und Umgebung e.V.